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   OLG Brandenburg, 02.02.2015 - 9 WF 323/14   

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https://dejure.org/2015,4924
OLG Brandenburg, 02.02.2015 - 9 WF 323/14 (https://dejure.org/2015,4924)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.02.2015 - 9 WF 323/14 (https://dejure.org/2015,4924)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. Februar 2015 - 9 WF 323/14 (https://dejure.org/2015,4924)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mutwilliges Handeln im Rahmen eines Kindes-Umgangsverfahrens durch das sofortige Einleiten eines Verfahrens ohne den Versuch einer außergerichtlichen Einigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 09.07.2013 - 6 UF 140/13

    Verfahren auf Verpflichtung zum Umgang durch betreuenden Elternteil

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.02.2015 - 9 WF 323/14
    Sind solche Bemühungen dagegen fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos, ist Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich zu gewähren, da es anderenfalls zu Zeitverzögerung kommt (OLG Schleswig FamRZ 2014, 584 ; OLG Brandenburg, FuR 2014, 181 ).
  • OLG Schleswig, 04.10.2013 - 13 WF 119/13

    Verfahrenskostenhilfe: Mutwilligkeit eines Hilfsbedürftigen in Sorge- bzw.

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.02.2015 - 9 WF 323/14
    Sind solche Bemühungen dagegen fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos, ist Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich zu gewähren, da es anderenfalls zu Zeitverzögerung kommt (OLG Schleswig FamRZ 2014, 584 ; OLG Brandenburg, FuR 2014, 181 ).
  • OLG Hamm, 09.03.2016 - 2 WF 38/16

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; gemeinsame Sorgeerklärung; tragfähige soziale

    Dem Hilfsbedürftigen kann aber zunächst abverlangt werden, dass er die ihm kostenfreien Angebote - insbesondere die Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes - zur Erreichung seines Zieles wenigstens versuchsweise wahrnimmt, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II-6 WF 110/14, 6 WF 110/14 - NZFam 2015, 510; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Februar 2015 - 9 WF 323/14 - FamRZ 2015, 1040; OLG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - II-4 WF 156/12, 4 WF 156/12 - FamRZ 2013, 1241f).

    Nur soweit solche Bemühungen seitens des Jugendamtes bereits fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos sind, kann die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommen, da anderenfalls eine weitere Zeitverzögerung droht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Februar 2015 - 9 WF 323/14 - FamRZ 2015, 1040; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04. Oktober 2013 - 13 WF 119/13 - FamRZ 2014, 584).

  • OLG Karlsruhe, 21.01.2019 - 18 WF 5/19

    Verfahrenskostenhilfe im Umgangsverfahren: Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei

    - nicht erkennbar ist, dass außergerichtliche Bemühungen etwa - beispielsweise wegen früherer erfolgloser Vermittlungsversuche - aussichtlos wären (vgl. OLG Brandenburg vom 02.02.2015 - 9 WF 323/14, FamRZ 2015, 1040, juris Rn. 2; Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 114 ZPO Rn. 28 m.w.N.) bzw. von vornherein aussichtslos wären (OLG Hamm vom 14.10.2014 - 6 WF 110/14, NZFam 2015, 510, juris Rn. 14),.
  • OLG Hamm, 26.02.2016 - 2 WF 35/16

    Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrags für ein Umgangsverfahren wegen

    Dem Hilfsbedürftigen kann aber zunächst abverlangt werden, dass er die ihm kostenfreien Angebote - insbesondere die Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes - zur Erreichung seines Zieles wenigstens versuchsweise wahrnimmt, bevor er gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II-6 WF 110/14, 6 WF 110/14 - NZFam 2015, 510; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Februar 2015 - 9 WF 323/14 - FamRZ 2015, 1040; OLG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - II-4 WF 156/12, 4 WF 156/12 - FamRZ 2013, 1241f).

    Nur soweit solche Bemühungen seitens des Jugendamtes bereits fehlgeschlagen oder erkennbar aussichtslos sind, kann die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommen, da anderenfalls eine weitere Zeitverzögerung droht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. Februar 2015 - 9 WF 323/14 - FamRZ 2015, 1040; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04. Oktober 2013 - 13 WF 119/13 - FamRZ 2014, 584).

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